§ 12 BHygG

Bäderhygienegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.
  2. (2)Absatz 2Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.
  3. (1)Absatz einsDas einem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder einem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.Das einem Becken (Paragraph 2, Absatz 6,), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (Paragraph 2, Absatz 2,) oder einem Kleinbadeteich (Paragraph 2, Absatz 5,) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  4. (2)Absatz 2Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  5. (3)Absatz 3Das WasserDie Qualität des Wassers von Badestellen mußmuss eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der BadendenBadegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten istin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  6. (4)Absatz 4Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.
  7. (4)Absatz 4Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2007,, stammt.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009
  1. (1)Absatz einsDas dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.
  2. (2)Absatz 2Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.
  3. (1)Absatz einsDas einem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder einem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.Das einem Becken (Paragraph 2, Absatz 6,), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (Paragraph 2, Absatz 2,) oder einem Kleinbadeteich (Paragraph 2, Absatz 5,) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  4. (2)Absatz 2Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  5. (3)Absatz 3Das WasserDie Qualität des Wassers von Badestellen mußmuss eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der BadendenBadegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten istin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  6. (4)Absatz 4Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.
  7. (4)Absatz 4Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2007,, stammt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten