§ 12 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Das dem Badebeckeneinem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder Tauchbeckeneinem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsichtmuss eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweiseninsbesondere in hygienischer Hinsicht, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kannin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(2) Es mußmuss gewährleistet sein, daßdass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser eines Kleinbadeteichesin einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischermikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragenin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(3) Das WasserDie Qualität des Wassers von Badestellen mußmuss eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der BadendenBadegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten istin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisenist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009

(1) Das dem Badebeckeneinem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder Tauchbeckeneinem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsichtmuss eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweiseninsbesondere in hygienischer Hinsicht, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kannin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(2) Es mußmuss gewährleistet sein, daßdass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser eines Kleinbadeteichesin einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischermikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragenin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(3) Das WasserDie Qualität des Wassers von Badestellen mußmuss eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdungdass für den Schutz der Gesundheit der BadendenBadegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten istin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisenist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.

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