§ 16 BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die ein Bad, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne), eine Saunaanlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß § 17a Abs. 3. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.Personen, die ein Bad, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne), eine Saunaanlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, dieInhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3, oder 4, die
    1. 1.Ziffer einsdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, oder
    2. 2.Ziffer 2den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. 3.Ziffer 3den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, dieInhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
    1. 1.Ziffer einsdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4, oder Paragraph 13, oder
    2. 2.Ziffer 2den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. 3.Ziffer 3den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, dieInhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
    1. 1.Ziffer einsdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. 3.Ziffer 3den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer als über ein einem Badegewässer anliegendes Grundstück Verfügungsberechtigter durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 6 oder § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.Wer als über ein einem Badegewässer anliegendes Grundstück Verfügungsberechtigter durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz 6, oder Paragraph 9 c, Absatz eins, zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Der Versuch ist strafbar.
  7. (7)Absatz 7Wer gegen § 17a Abs. 1 oder Abs. 4 zweiter Satz verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.Wer gegen Paragraph 17 a, Absatz eins, oder Absatz 4, zweiter Satz verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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