(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt § 5.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.
(4) Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. § 79 und § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
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