Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 4.3.2006 S. 37, umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 4.3.2006 Sitzung 37, umgesetzt.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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