Gesamte Rechtsvorschrift BHAG-G

Buchhaltungsagenturgesetz

BHAG-G
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Stand der Gesetzesgebung: 19.12.2020

1. Abschnitt-Errichtung

§ 1 BHAG-G


(1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.

(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;

2.

Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;

3.

Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;

4.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt-Aufgaben, Pflichten

§ 2 BHAG-G


(1) Der Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.

(2) Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht (gesetzliche Leistungen). Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für die Finanzierung durch den Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die gesetzlichen Leistungen sind unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

(3) Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird.

(3a) Für die gesetzlichen Leistungen gemäß Abs. 2 und für die vertraglichen Leistungen gemäß Abs. 3 sind getrennte Rechnungskreise einzurichten.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 darf nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999.

(6) Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Abs. 4) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.

§ 3 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) gleich zu behandeln.

(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.

(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.

§ 4 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.

(4) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.

3. Abschnitt-Haftung

§ 5 BHAG-G


(1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Buchhaltungsagentur und die Buchhaltungsagentur ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Buchhaltungsagentur und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der Buchhaltungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(3) Hat die Buchhaltungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit. In Fällen, die besonderem Geheimhaltungsschutz unterliegen wie insbesondere die innere oder militärische Sicherheit betreffend, ist vor der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Buchhaltungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Buchhaltungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Buchhaltungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

4. Abschnitt-Organisation

§ 6 BHAG-G


Die Organe der Buchhaltungsagentur sind:

1.

Geschäftsführer;

2.

Aufsichtsrat;

3.

Beirat.

§ 7 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur hat einen oder zwei Geschäftsführer Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(2) Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt und scheidet dieser vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine Person mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu beauftragen; das Stellenbesetzungsgesetz findet hierbei keine Anwendung.

(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Finanzen aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Geht ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis mit der Buchhaltungsagentur ein, so ist er für die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(5) Ein Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Buchhaltungsagentur aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2020)

§ 8 BHAG-G


(1) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.

(2) Ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.

(3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:

1.

Geschäftsverteilung der Geschäftsführung;

2.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;

3.

Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;

4.

Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;

5.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;

6.

Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;

7.

Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.

§ 9 BHAG-G


(1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:

1.

in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),

2.

in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).

Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.

(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Erstmalig mit der Erstellung des Jahresbudgets 2022 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Effizienzsteigerungsprogramm samt mittelfristigem Konsolidierungsplan vorzulegen. Das Effizienzsteigerungsprogramm hat dabei insbesondere Rationalisierungs- und Einsparungsziele samt korrespondierenden Maßnahmen zu beinhalten.

(4) In den folgenden Jahren ist das Effizienzsteigerungsprogramm samt Konsolidierungsplan, Rationalisierungs- und Einsparungszielen sowie korrespondierenden Maßnahmen jährlich, gleichzeitig mit dem Jahresbudget, vorzulegen.

§ 10 BHAG-G


(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat sie dem Aufsichtsrat, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Falle der Mündlichkeit ist ein schriftlicher Bericht dem Aufsichtsrat nachzureichen.

§ 11 BHAG-G


(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

(2) Im Geschäftsführungskonzept gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in den gemäß § 10 Abs. 1 von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(3) Über die Umsetzung des Effizienzsteigerungsprogrammes ist dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, binnen eines Monats, zu berichten.

(4) Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.

§ 12 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Buchhaltungsagentur wird durch die von ihr in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Buchhaltungsagentur geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Buchhaltungsagentur geschlossen werden sollte. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur gemäß den §§ 54 und 55 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(2) Die Geschäftsführung ist der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des Bundesministers für Finanzen für den Umfang ihrer Befugnis, die Buchhaltungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.

(3) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(4) Die Geschäftsführung sowie das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Ein neuer Geschäftsführer hat seine Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Buchhaltungsagentur geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Buchhaltungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.

(6) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Buchhaltungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

§ 13 BHAG-G


Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.

§ 14 BHAG-G


(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.

2.

Zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied

1.

dies beantragt,

2.

sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht oder

3.

wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Änderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

(10) Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

§ 15 BHAG-G


(1) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder ein Geschäftsführer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen. Die Geschäftsführung ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

§ 16 BHAG-G


(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.

(4) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

§ 17 BHAG-G


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;

2.

Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;

3.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

4.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;

5.

Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Entlastung der Geschäftsführung;

6.

Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder –verlustes;

7.

Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;

8.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;

9.

Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

11.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung eines Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

12.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

13.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

14.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

15.

Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

16.

Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Abs. 5 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 18 BHAG-G


(1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens halbjährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.

Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;

2.

Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

3.

Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

4.

Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.

(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

5. Abschnitt-Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;

6.

die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).

6. Abschnitt-Überleitung der Buchhaltungsbediensteten

§ 20 BHAG-G


(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführung ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Buchhaltungsagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 21 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Buchhaltungsagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Buchhaltungsagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG sind durch die Buchhaltungsagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Buchhaltungsagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.

(8) Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen.

(9) Bis zum 30. Juni 2006 können weitere Beamte dem Amt der Buchhaltungagentur zur Dienstleistung zugewiesen werden. Für diese werden die für Beamte geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Dienstzuweisung wirksam.

§ 21 BHAG-G


(1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004 festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Die Buchhaltungsagentur setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Buchhaltungsagentur übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Buchhaltungsagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Den Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.

(8) Für weitere Vertragsbedienstete des Bundes, die bis 30. Juni 2006 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wechseln, werden die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wirksam.

§ 22 BHAG-G


Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 23 BHAG-G


Auf die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

7. Abschnitt-Sonstige Regelungen

§ 24 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 25 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.

(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 30. Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

§ 26 BHAG-G


(1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2010)

§ 27 BHAG-G


(1) Die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder die auswärtigen Beziehungen zu beeinträchtigen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

8. Abschnitt-Schlussbestimmungen

§ 28 BHAG-G


Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

§ 29 BHAG-G


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Dies gilt nicht für die Verweisungen auf das BHG in den § 20 Abs. 2 und § 21 Abs.1.

§ 30 BHAG-G


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 31 BHAG-G


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 32 BHAG-G


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) Fundstelle


Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G)
StF: BGBl. I Nr. 37/2004 (NR: GP XXII RV 381 AB 428 S. 56. BR: AB 7024 S. 707.)

Änderung

BGBl. I Nr. 93/2004 (NR: GP XXII IA 417/A AB 593 S. 71. BR: AB 7124 S. 712.)

BGBl. I Nr. 7/2010 (NR: GP XXIV RV 481 AB 500 S. 51. BR: AB 8254 S. 780.)

BGBl. I Nr. 183/2013 (NR: GP XXIV RV 2409 AB 2520 S. 216. BR: AB 9092 S. 823.)

Anmerkung

Das Buchhaltungsagenturgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 37/2004 kundgemacht.