Die Organe der Buchhaltungsagentur sind:
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2020)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,)
Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen. Unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 UGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz eins, Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Auf die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden. Auf die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden.
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Dies gilt nicht für die Verweisungen auf das BHG in den § 20 Abs. 2 und § 21 Abs.1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Dies gilt nicht für die Verweisungen auf das BHG in den Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz ,
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderung der Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz , erster und zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 3,, 8 Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 10, erster und zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 3, erster und dritter Satz, Paragraph 15, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, fünfter Satz, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: