Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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