Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister; | |||||||||
3. | im Übrigen der Bundesminister für Finanzen. |
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