Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einsHinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3 und des Paragraph 18, Absatz eins, der jeweils zuständige Bundesminister;
3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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