Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2)Absatz 2Im Geschäftsführungskonzept gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in den gemäß § 10 Abs. 1 von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Im Geschäftsführungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 5,, in den Jahresbudgets gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, in den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß Paragraph 11, sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie die sonstigen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3)Absatz 3Über die Umsetzung des Effizienzsteigerungsprogrammes ist dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, binnen eines Monats, zu berichten.
(4)Absatz 4Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.2028
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