§ 22 BHAG-G Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

BHAG-G - Buchhaltungsagenturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 22.Paragraph 22,

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz eins, Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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