Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
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