Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Geschäftsführung obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(2)Absatz 2Ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(4)Absatz 4Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:
1.Ziffer einsGeschäftsverteilung der Geschäftsführung;
2.Ziffer 2Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;
3.Ziffer 3Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;
4.Ziffer 4Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;
5.Ziffer 5Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
6.Ziffer 6Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;
7.Ziffer 7Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
(5)Absatz 5Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
(6)Absatz 6Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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