(1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 30. Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
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