Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Absatz eins, genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2010,)
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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