Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:
1.Ziffer einsin das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (gesetzliche Leistungen),
2.Ziffer 2in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen).
Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.
(2)Absatz 2Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3)Absatz 3Erstmalig mit der Erstellung des Jahresbudgets 2022 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Effizienzsteigerungsprogramm samt mittelfristigem Konsolidierungsplan vorzulegen. Das Effizienzsteigerungsprogramm hat dabei insbesondere Rationalisierungs- und Einsparungsziele samt korrespondierenden Maßnahmen zu beinhalten.
(4)Absatz 4In den folgenden Jahren ist das Effizienzsteigerungsprogramm samt Konsolidierungsplan, Rationalisierungs- und Einsparungszielen sowie korrespondierenden Maßnahmen jährlich, gleichzeitig mit dem Jahresbudget, vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.2028
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