§ 28 BHAG-G Vorbereitende Maßnahmen

BHAG-G - Buchhaltungsagenturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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