§ 1 BHAG-G Errichtung

BHAG-G - Buchhaltungsagenturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsName der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
    2. 2.Ziffer 2Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    3. 3.Ziffer 3Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
    4. 4.Ziffer 4der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
  4. (4)Absatz 4Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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