§ 18 BHAG-G Beirat

BHAG-G - Buchhaltungsagenturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens halbjährlich eine Sitzung abhalten.Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens halbjährlich eine Sitzung abhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
    2. 2.Ziffer 2Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    3. 3.Ziffer 3Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    4. 4.Ziffer 4Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sowie deren Entgelte.
  3. (3)Absatz 3Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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