Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
1.Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
2.Ziffer 2die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates;
3.Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
4.Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
5.Ziffer 5Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
6.Ziffer 6die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen).
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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