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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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In(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der EntscheidungVerordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.
(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 5 § 6 ist auchund muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag giltEintragungsfrist liegen.
In(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der EntscheidungVerordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.
(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 5 § 6 ist auchund muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag giltEintragungsfrist liegen.