§ 7 Bgld. VBGG Eintragungsfrist und Stichtag

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

In(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der EntscheidungVerordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.

(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 5 § 6 ist auchund muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag giltEintragungsfrist liegen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

In(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der EntscheidungVerordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.

(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 5 § 6 ist auchund muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag giltEintragungsfrist liegen.

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