§ 6 Bgld. VBGG Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

Wird einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren stattgegeben, so hat(1) Hat die Landesregierung inentschieden, daß der Entscheidung (§ 5) eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzenAntrag zulässig ist, innerhalb derhat sie unverzüglich mit Verordnung die Stimmberechtigten ihre ZustimmungDurchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Zwischen dem Tag der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 5 Absatz 3 und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen.enthalten:

1.

den Gegenstand des Volksbegehrens,

2.

die Frist, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können (Eintragungsfrist),

3.

den Stichtag.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

Wird einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren stattgegeben, so hat(1) Hat die Landesregierung inentschieden, daß der Entscheidung (§ 5) eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzenAntrag zulässig ist, innerhalb derhat sie unverzüglich mit Verordnung die Stimmberechtigten ihre ZustimmungDurchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Zwischen dem Tag der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 5 Absatz 3 und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen.enthalten:

1.

den Gegenstand des Volksbegehrens,

2.

die Frist, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können (Eintragungsfrist),

3.

den Stichtag.

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