§ 7 Bgld. SFG 2004

Bgld. SFG 2004 - Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Landessportbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter (§ 6 Abs. 2), nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Landessportbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (die Stellvertreterin oder der Stellvertreter [§ 6 Abs. 2]) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss des Landessportbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer oder seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Ein Ersatzmitglied ist berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt, hat aber in diesem Fall kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder des Landessportbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsstelle des Landessportbeirates ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung des Sports zuständige Abteilung.

(7) Der Landessportbeirat kann ergänzende Geschäftsordnungsregelungen beschließen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Bgld. SFG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. SFG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Bgld. SFG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Bgld. SFG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Bgld. SFG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Bgld. SFG 2004
§ 8 Bgld. SFG 2004