§ 7 Bgld. SFG 2004

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Landessportbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter (§ 6 Abs. 2), nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Landessportbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (die Stellvertreterin oder der Stellvertreter [§ 6 Abs. 2]) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss des Landessportbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer oder seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Ein Ersatzmitglied ist berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt, hat aber in diesem Fall kein Stimmrecht.

(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.

(5) Die Mitglieder des Landessportbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsstelle des Landessportbeirates ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung des Sports zuständige Abteilung.

(7) Der Landessportbeirat kann ergänzende Geschäftsordnungsregelungen beschließen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Landessportbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter (§ 6 Abs. 2), nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Landessportbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (die Stellvertreterin oder der Stellvertreter [§ 6 Abs. 2]) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss des Landessportbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer oder seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Ein Ersatzmitglied ist berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt, hat aber in diesem Fall kein Stimmrecht.

(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.

(5) Die Mitglieder des Landessportbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsstelle des Landessportbeirates ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung des Sports zuständige Abteilung.

(7) Der Landessportbeirat kann ergänzende Geschäftsordnungsregelungen beschließen.

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