Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern:
1. | die Errichtung, Sanierung und Änderung von Sportstätten einschließlich Trendsportanlagen; | |||||||||
2. | die Aktivitäten der Sportvereine; | |||||||||
3. | den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern sowie die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären; | |||||||||
4. | die überregionalen Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung; | |||||||||
5. | die internationalen Sportveranstaltungen; | |||||||||
6. | den Behindertensport; | |||||||||
7. | den Spitzensport; | |||||||||
8. | die Dach- und Fachverbände bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben; | |||||||||
9. | die sportmedizinische Betreuung. |
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