Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern:
1. | die Errichtung, Sanierung und Änderung von Sportstätten einschließlich Trendsportanlagen; | |||||||||
2. | die Aktivitäten der Sportvereine; | |||||||||
3. | den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern sowie die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären; | |||||||||
4. | die überregionalen Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung; | |||||||||
5. | die internationalen Sportveranstaltungen; | |||||||||
6. | den Behindertensport; | |||||||||
7. | den Spitzensport; | |||||||||
8. | die Dach- und Fachverbände bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben; | |||||||||
9. | die sportmedizinische Betreuung. |
(1) Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Beiträge.
(2) Die Förderungshöhe und die näheren Förderungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen über die Rückerstattung der Förderung werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landessportbeirates (§ 6) in Förderungsrichtlinien festgelegt, die im Landesamtsblatt kund zu machen sind. Bei der Erstellung der Richtlinien ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Investitionsvolumen, die Größe und die Ausstattung von Sportstätten, den Aufwand für die Teilnahme an sowie die Durchführung von Meisterschaften, die Wertigkeit von Meisterschaften, den sportlichen Erfolg sowie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien.
(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. | Vereine, deren statutengemäßer Vereinszweck die Sportausübung ist, sofern sie einem Fachverband angehören; | |||||||||
2. | Dach- und Fachverbände, deren statutengemäßer Zweck die Unterstützung des Sports ist; | |||||||||
3. | Gemeinden sowie | |||||||||
4. | physische und juristische Personen | |||||||||
mit Sitz (Wohnsitz) im Burgenland. |
(2) Investitionsförderungen für Sportanlagen an physische und juristische Personen dürfen nur gewährt werden, wenn die Sportanlage auch Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zur Verfügung gestellt wird und sich die Förderungswerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, die Sportanlage auch Schulen über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen.
(3) Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportbeirat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen, wie z. B. Festlegung der Förderungsrichtlinien, Vergabe von Förderungsmitteln, zu hören.
(2) Der Landessportbeirat setzt sich zusammen aus:
1. | dem durch die Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden; | |||||||||
2. | einer oder einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestellten stimmberechtigten Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie | |||||||||
3. | weiteren Mitgliedern gemäß Abs. 3. |
(3) Die weiteren Mitglieder des Landessportbeirates (Abs. 2) sind von der Landesregierung auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder kommt den folgenden Dachverbänden zu:
1. | dem Allgemeinen Sportverband Österreichs (ASVÖ); | |||||||||
2. | der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), Landesverband Burgenland; sowie | |||||||||
3. | der Sportunion (UNION), Landesverband Burgenland. | |||||||||
Weitere fünf Mitglieder sind auf Vorschlag der und entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellen. |
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt.
(1) Der Landessportbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter (§ 6 Abs. 2), nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Der Landessportbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (die Stellvertreterin oder der Stellvertreter [§ 6 Abs. 2]) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss des Landessportbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer oder seiner Stimme den Ausschlag.
(4) Ein Ersatzmitglied ist berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt, hat aber in diesem Fall kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder des Landessportbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
(6) Die Geschäftsstelle des Landessportbeirates ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung des Sports zuständige Abteilung.
(7) Der Landessportbeirat kann ergänzende Geschäftsordnungsregelungen beschließen.
Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.
(1) Die Landesregierung kann die Förderung des Sports auf Grund
1. | außergewöhnlicher sportlicher Leistungen oder außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen; | |||||||||
2. | hervorragender sportlicher Leistungen oder langjähriger, verdienstvoller, ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder | |||||||||
3. | besonderer sportlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Entwicklung des Sportwesens | |||||||||
durch Verleihung eines Landessportehrenzeichens würdigen. |
(2) Nach dem Grad der sportlichen Leistungen oder Verdienste wird das Landessportehrenzeichen in mehreren Stufen verliehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Abstufung, Ausstattung und Tragweise des Landessportehrenzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Der Landessportbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung von Landessportehrenzeichen zu erstatten.
Das österreichische Anti-Doping-Comitee (ÖADC) ist ermächtigt, im Sinne der Anti-Doping-Konvention des Europarates samt Anhang, BGBl. Nr. 451/1991, und Zusatzprotokoll
1. | Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das Problem des Dopings im Sport zu reduzieren und weitgehend zu beseitigen, sowie | |||||||||
2. | bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten im Burgenland geeignete Dopingkontrollen vorzunehmen. |
(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
1. | selbst Rad fahren oder | |||||||||
2. | von einem Radfahrer mitgenommen werden, | |||||||||
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen. |
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktion.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Bgld. Sportförderungsgesetz, LGBl. Nr. 33/1985, außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(5) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Gesetz über die Förderung und die sonstigen Angelegenheiten des Sports im Burgenland (Bgld. Sportgesetz)
StF: LGBl. Nr. 26/2004 (XVIII. Gp. RV 617 AB 656)
Änderung
LGBl. Nr. 75/2011 (XX. Gp. RV 272 AB 326)
LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Anmerkung