§ 5 Bgld. SFG 2004 Förderungsantrag

Bgld. SFG 2004 - Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen.

(3) Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(4) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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