(1) Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Beiträge.
(2) Die Förderungshöhe und die näheren Förderungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen über die Rückerstattung der Förderung werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landessportbeirates (§ 6) in Förderungsrichtlinien festgelegt, die im Landesamtsblatt kund zu machen sind. Bei der Erstellung der Richtlinien ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Investitionsvolumen, die Größe und die Ausstattung von Sportstätten, den Aufwand für die Teilnahme an sowie die Durchführung von Meisterschaften, die Wertigkeit von Meisterschaften, den sportlichen Erfolg sowie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien.
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