(1) Die Landesregierung kann die Förderung des Sports auf Grund
1. | außergewöhnlicher sportlicher Leistungen oder außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen; | |||||||||
2. | hervorragender sportlicher Leistungen oder langjähriger, verdienstvoller, ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder | |||||||||
3. | besonderer sportlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Entwicklung des Sportwesens | |||||||||
durch Verleihung eines Landessportehrenzeichens würdigen. |
(2) Nach dem Grad der sportlichen Leistungen oder Verdienste wird das Landessportehrenzeichen in mehreren Stufen verliehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Abstufung, Ausstattung und Tragweise des Landessportehrenzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Der Landessportbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung von Landessportehrenzeichen zu erstatten.
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