§ 6 Bgld. SFG 2004

Bgld. SFG 2004 - Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportbeirat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen, wie z. B. Festlegung der Förderungsrichtlinien, Vergabe von Förderungsmitteln, zu hören.

(2) Der Landessportbeirat setzt sich zusammen aus:

1.

dem durch die Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden;

2.

einer oder einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestellten stimmberechtigten Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie

3.

weiteren Mitgliedern gemäß Abs. 3.

(3) Die weiteren Mitglieder des Landessportbeirates (Abs. 2) sind von der Landesregierung auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder kommt den folgenden Dachverbänden zu:

1.

dem Allgemeinen Sportverband Österreichs (ASVÖ);

2.

der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), Landesverband Burgenland; sowie

3.

der Sportunion (UNION), Landesverband Burgenland.

Weitere fünf Mitglieder sind auf Vorschlag der und entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt.

In Kraft seit 28.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. SFG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. SFG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. SFG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. SFG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. SFG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. SFG 2004
§ 7 Bgld. SFG 2004