Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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