Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktion.
In Kraft seit 22.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 Bgld. SFG 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Bgld. SFG 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 Bgld. SFG 2004