(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. | Vereine, deren statutengemäßer Vereinszweck die Sportausübung ist, sofern sie einem Fachverband angehören; | |||||||||
2. | Dach- und Fachverbände, deren statutengemäßer Zweck die Unterstützung des Sports ist; | |||||||||
3. | Gemeinden sowie | |||||||||
4. | physische und juristische Personen | |||||||||
mit Sitz (Wohnsitz) im Burgenland. |
(2) Investitionsförderungen für Sportanlagen an physische und juristische Personen dürfen nur gewährt werden, wenn die Sportanlage auch Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zur Verfügung gestellt wird und sich die Förderungswerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, die Sportanlage auch Schulen über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
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