§ 1 Bgld. SFG 2004 Allgemeines

Bgld. SFG 2004 - Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 22.12.2011 bis 31.12.9999
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