§ 34 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.

(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

1.

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

2.

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach Paragraph 15, LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, ihres Amtes enthoben worden sind. Paragraph 15, Absatz 2, LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sieMitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach Paragraph 17, LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsder Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
    2. 2.Ziffer 2gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2024
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.

(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

1.

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

2.

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach Paragraph 15, LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, ihres Amtes enthoben worden sind. Paragraph 15, Absatz 2, LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sieMitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach Paragraph 17, LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsder Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
    2. 2.Ziffer 2gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

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