§ 34 Bgld. LVwGG (weggefallen)

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 § 34 ihres Amtes enthoben worden sindBgld. § 15 AbsLVwGG seit 31.05.2024 weggefallen. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.

(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

1.

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

2.

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2024
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 § 34 ihres Amtes enthoben worden sindBgld. § 15 AbsLVwGG seit 31.05.2024 weggefallen. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.

(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

1.

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

2.

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten