Art. 58 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

4. § 13 entfällt.

5. In § 14 Abs. 4 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden“ ersetzt.

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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