Art. 59 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a

Anzuwendendes Verfahrensrecht“

2. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf einstweilige Verfügung handelt, durch Senate.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

3. In § 2 Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und 7, § 17 Abs. 2, §§ 18a, 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, §§ 16a, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Bescheid“ durch die Wortfolge „mit Erkenntnis“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 5 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der behördlichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Bescheid“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Unabhängigen Verwaltungssenats“ durch die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1, §§ 18a, 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

11. In § 19 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid“ durch die Wortfolge „einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss“ ersetzt.

12. In § 20 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „eines mündlich verkündeten Bescheids“ durch die Wortfolge „einer mündlich verkündeten Entscheidung“ ersetzt.

13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.“

14. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.“

15. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Entscheidung“ ersetzt.

16. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 1 bis 8, §§ 16a, 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, §§ 18a, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 und 3, §§ 20a, 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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