§ 89b Bgld. LVBG 2013

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

in der Entlohnungsgruppe s1

 

 

a)

in den Entlohnungsstufen 6 bis 9

€ 1.500

 

b)

in den Entlohnungsstufen 10 bis 15

€ 1.300

 

c)

in den Entlohnungsstufen 16 bis 19

€ 1.350

 

d)

in der Entlohnungsstufe 19 nach Verweilen über einen Zeitraum von vier Jahren

€ 1.600

2.

in der Entlohnungsgruppe s2 in allen Entlohnungsstufen

€ 1.000

3.

in der Entlohnungsgruppe s3 in allen Entlohnungsstufen

€ 500

  1. (3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Marktzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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