(1) Die §§ 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
(2) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
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