(1) Die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l1, einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. | der gesicherten Verwendung und | |||||||||
2. | der nicht gesicherten Verwendung | |||||||||
getrennt festzulegen. |
(3) Bei Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
(4) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. | eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) und | |||||||||
2. | eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. |
(5) Im Dienstvertrag ist anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(6) Eine Vertretung gemäß Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. | zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder | |||||||||
2. | einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. |
(7) Im Fall des Abs. 4 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
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