Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden
1. | auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren, | |||||||||
2. | auf Volontärinnen und Volontäre. |
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