§ 83e Bgld. LVBG 2013 Ausnahmen

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden

1.

auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,

2.

auf Volontärinnen und Volontäre.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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