(1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung, | |||||||||
3. | durch vorzeitige Auflösung, | |||||||||
4. | durch Zeitablauf, | |||||||||
5. | durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten, | |||||||||
6. | durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus den in § 78 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder | |||||||||
7. | während der Probezeit (§ 7 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten. |
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
0 Kommentare zu § 83c Bgld. LVBG 2013