(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ändern sich durch die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas s weder die Entlohnungsstufe noch der Vorrückungstermin. Fehlt in der neuen Entlohnungsgruppe die der bisherigen Entlohnungsstufe entsprechende Entlohnungsstufe, so ist die Ärztin oder der Arzt in die höchste Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe einzureihen.
(2) Im Fall des Abs. 1 ist § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Ergänzungszulage die Erschwerniszulage gemäß § 91 dem Monatsentgelt zuzurechnen ist.
(3) Wird eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt in die Entlohnungsgruppe s1 oder s2 oder eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin in die Entlohnungsgruppe s3 überstellt, so gebührt
1. | bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s1 zumindest die Entlohnungsstufe 6, | |||||||||
2. | bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s2 zumindest die Entlohnungsstufe 2, | |||||||||
3. | bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s3 zumindest die Entlohnungsstufe 4. |
(4) Im Fall des Abs. 3 richten sich Vorrückung und Vorrückungstermin nach § 88.
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