(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Im Fall des § 87 Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Abweichend von § 41 Abs. 2 erster Satz erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt sechs Monate ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Es rücken daher nach diesem Zeitpunkt vor
1. | die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 7, | |||||||||
2. | die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 3, | |||||||||
3. | die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 5. | |||||||||
Auf alle weiteren Vorrückungen ist § 41 Abs. 2 erster Satz anzuwenden. |
(3) Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 4 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 4 einzureihen. Abs. 2 zweiter und vierter Satz ist anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 87 Abs. 2 für die Vorrückung das Besoldungsdienstalter maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.
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