§ 99 Bgld. LVBG 2013 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In die im § 97 Abs. 3 und im § 106 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,

2.

Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und

3.

Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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