§ 91 Bgld. LVBG 2013 Erschwerniszulage

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich

1.

in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,

2.

in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,

3.

in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%

des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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