(1) Jede und jeder in das Entlohnungsschema s übergeleitete Vertragsbedienstete kann bis zum Ablauf des 31. März 2011 schriftlich erklären, dass auf sie oder ihn weiterhin die das Entlohnungsschema I betreffenden Bestimmungen einschließlich sondervertraglicher Vereinbarungen (§ 92 Abs. 3) anzuwenden sind.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Abs. 1 abgeben, sind ab 1. September 2010 die in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich so zu behandeln ist, als wäre er nicht in das Entlohnungsschema s übergeleitet worden.
(3) Rückforderungsansprüchen des Landes, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung einer schriftlichen Erklärung im Sinne des Abs. 1 entstanden sind, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs nicht entgegengehalten werden.
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