Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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