§ 88 Bgld. LVBG 2013 Vorrückung

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtagdas Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Im Fall des § 87 Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Abweichend von § 41 Abs. 2 erster Satz erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt sechs Monate ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Es rücken daher zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt vor

1.

die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 97,

2.

die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 53,

3.

die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 75.

Auf alle weiteren Vorrückungen ist § 41 Abs. 2 isterster Satz anzuwenden.

(3) Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 64 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 64 einzureihen. Abs. 2 zweiter und vierter Satz ist anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 87 Abs. 2 für die Vorrückung der Vorrückungsstichtagdas Besoldungsdienstalter maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtagdas Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Im Fall des § 87 Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Abweichend von § 41 Abs. 2 erster Satz erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt sechs Monate ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Es rücken daher zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt vor

1.

die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 97,

2.

die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 53,

3.

die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 75.

Auf alle weiteren Vorrückungen ist § 41 Abs. 2 isterster Satz anzuwenden.

(3) Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 64 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 64 einzureihen. Abs. 2 zweiter und vierter Satz ist anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 87 Abs. 2 für die Vorrückung der Vorrückungsstichtagdas Besoldungsdienstalter maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.

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