(1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
1. | Abschluss eines Universitätsstudiums, | |||||||||
2. | Abschluss einer Fachhochschule, | |||||||||
3. | Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung), | |||||||||
4. | Abschluss einer mittleren Schule, | |||||||||
5. | Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder | |||||||||
6. | beendete Schulpflicht. |
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Monaten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Zusätzlich kann auch eine ergänzende kursmäßige Ausbildung angeboten werden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(3) Auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt mit Ausnahme von § 7 Abs. 4, §§ 15 bis 17, §§ 20 bis 26, §§ 28 bis 38, § 41, § 42, soweit er sich auf die §§ 59 bis 64a LBDG 1997 bezieht, §§ 43 bis 47a, § 48 Abs. 2, 3 und 9, §§ 49 bis 55, § 56 Abs. 2, § 57, §§ 61 bis 71, § 75, §§ 78 bis 80, § 82 und § 83 anzuwenden. § 39 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.
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