(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen („Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“).
(2) Das Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere
a) | die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer; | |||||||||
b) | die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung; | |||||||||
c) | den Zustand der Schule (des Schülerinnen- und Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten. | |||||||||
Außerdem obliegt dem Schulaufsichtsorgan die fachliche Beratung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher. |
(3) Die dem Schulaufsichtsorgan im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
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