§ 75 Bgld. LSG Errichtung und Auflassung von Schulen

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 36 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Möglichkeiten der §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 5 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, den Schulbesuch zu ermöglichen oder diesen zu erleichtern.

(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden, im Burgenland wohnhaften Personen, der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Ländern über den Besuch burgenländischer Fachschulen durch Schüler anderer Bundesländer sowie über den Besuch von Fachschulen anderer Bundesländer durch burgenländische Schüler zu treffen.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule dauerhaft nicht mehr gegeben sind. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestschüleranzahl im Sinne des Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren dauerhaft unterschritten wurde oder der zu erwartende Erfolg der ursprünglichen Schule in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Schulerhalters steht. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.

(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 12 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes Schülerheim stillgelegt wird.

(5) Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.

(6) Die Schulbehörde kann ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auflassung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen für einzelne Fachrichtungen oder fachbereichsübergreifenden Unterricht verfügen. Die Erhaltung von Expositurklassen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Die Auflassung bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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