(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der im § 71a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
(2) Soweit der Schüler (Aufnahmewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 68), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat.
(3) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(4) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(5) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(6) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(7) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(8) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(9) Durch dieses Gesetz oder durch hiezu erlassene Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
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